Mit einer Mehrheit von 243 gegen 136 Stimmen bei 29 Enthaltungen hat der Reichstag einen Beschluss gefasst, der die Reichsregierung auffordert, alsbald ein Wohnheimstättengesetz im Sinne des Entwurfs des Ständigen Beirats für Heimstättenwesen beim Reichsarbeitsministerium vorzulegen.[1] Damit haben sich 243 Abgeordnete, zumindest grundsätzlich, zu den Bestrebungen der Bodenreformer bekannt und jenem Beirat, der sich ausschließlich aus Anhängern der Bodenreform unter Führung von Damaschke zusammensetzt, weitreichenden Einfluss auf die künftige Gesetzgebung zugestanden.[1]

Der Westfälische Merkur weist in seiner Analyse darauf hin, dass das Gesetz ursprünglich die Bezeichnung „Bodenreformgesetz" trug und dieser Name erst nachträglich geändert wurde, um dem Entwurf die offen bodenreformerische Prägung nicht schon im Titel anzuheften, wie das Blatt urteilt.[1] Der Inhalt aber bleibe derselbe: Aller Grund und Boden solle unter Ankaufs-, Vorkaufs- und Enteignungsrechte der kommunalen Selbstverwaltungsorgane gestellt werden.[1] In dieser Tragweite übertreffe das Vorhaben alles, was Bebel und die Sozialdemokraten früherer Jahrzehnte jemals angestrebt hätten; nur die Mittel seien andere.[1]

Besondere Schärfe erhält die Debatte durch ihre konfessionelle Dimension. Die Kundgebung der deutschen Bischöfe zur Fürstenenteignung vom 1. Juni dieses Jahres hatte ausdrücklich auf die Grundsätze des christlichen Sittengesetzes hingewiesen, die jeder Enteignung Schranken setzen, und gemahnt, wer diese Schranken überschreite, mache sich mitschuldig an den Folgen für die sittliche und wirtschaftliche Ordnung des Volkslebens.[1] Der Westfälische Merkur fragt nun, ob derselbe Vorwurf, der gegen jene erhoben werde, die für die Fürstenenteignung gestimmt hätten, nicht erst recht jene treffen müsse, die einem Gesetz zur grundsätzlichen Enteignung allen Bodenbesitzes zustimmten.[1]

Wie solche Beschlüsse zustande kommen, erläuterte nach Darstellung des Blattes ein ehemaliger, der Bodenreform nahestehender Ministerialrat mit der knappen Bemerkung, im Ausschuss werde die Sache den Herren anschaulich vorgetragen, sie fänden sie dann selbst überzeugend und stimmten zu. Was der Ausschuss beschlossen habe, finde im Plenum selten Widerspruch.[1] Der Zungenfertigkeit Damaschkes habe der Ausschuss nicht widerstanden, und die Arbeitsteilung zwischen Ausschuss und Plenum könne die parlamentarische Verantwortung nicht mildern.[1]

Das Blatt schließt mit dem Hinweis, dass jene Abgeordneten, die aus dem Vertrauen christlicher Wähler ihr Amt bekleiden, bei der noch ausstehenden endgültigen Abstimmung wiedergutmachen könnten, was sich noch wiedergutmachen lasse. Sollte der Reichstag vor dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens aufgelöst werden, könnte die bischöfliche Kundgebung nach Einschätzung des Merkur faktisch als Veto gegen die Wiederwahl jener Abgeordneten gelten, die dem Bodenreformgesetz zugestimmt haben.[1]