Die anhaltende innenpolitische Kontroverse um die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit den ehemals regierenden Fürstenhäusern nähert sich einer entscheidenden juristischen Hürde. Wie das Harburger Tageblatt meldet, legt die Reichsregierung dem Rechtsausschuss des Reichstages am morgigen Tag ein maßgebliches Gutachten zu dem vorliegenden Kompromissentwurf vor.[1] Im Kern dieser rechtlichen Expertise steht die Einschätzung, dass es sich bei den vorgesehenen Regelungen zur Fürstenabfindung unweigerlich um eine formelle Verfassungsänderung handelt.[1]
Daraus folgt die parlamentarische Konsequenz, dass der Entwurf nur dann Rechtsgültigkeit erlangen kann, wenn er im Plenum die erforderliche Zweidrittelmehrheit findet.[1] Die Regierung stützt diese Auffassung auf eine strenge Auslegung des geltenden Verfassungsrechts.[1] Laut der Weimarer Reichsverfassung sei eine Enteignung von Vermögen grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie nachweislich zum Wohle der Allgemeinheit erfolge.[1]
Dem Bericht der Zeitung zufolge verneint die Reichsregierung jedoch, dass diese rechtliche Voraussetzung im konkreten Fall der Fürstenabfindung gegeben ist.[1] Da die Einziehung der historischen fürstlichen Vermögenswerte somit nicht mit dem allgemeinen Nutzen begründet werden könne, bleibt der einfache gesetzgeberische Weg juristisch verschlossen.[1] Das Gutachten der Regierung setzt damit eine hohe parlamentarische Hürde für eine Kompromisslösung und verschärft den ohnehin stark polarisierenden Verfassungskonflikt um die Fürstenabfindung weiter.[1]