Der zuständige Ausschuss des Reichstags für das Wohnungswesen hat am Donnerstag seine Beratungen über die Novellierung des Mieterschutzgesetzes fortgesetzt.[1] Im Mittelpunkt der Debatte stand die Frage, ob und wie die umstrittene Wohnungszwangswirtschaft gelockert werden sollte.[2] Nach Angaben des Westfälischen Merkurs befassten sich die Abgeordneten vor allem mit dem Paragrafen 3 des geltenden Gesetzes.[1] Dieser erlaubte eine Aufhebung des Mietvertrags durch den Hausbesitzer bisher erst, wenn der Mieter mit seinen Zahlungen volle zwei Monate im Rückstand war.[2]
Um den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, billigte der Ausschuss nun einen Kompromiss, der sich eng an die Vorlage der Regierung anlehnt.[2] Wie das Harburger Tageblatt berichtet, soll bei Verträgen mit kürzeren als vierteljährlichen Zahlungsfristen die Kündigung bereits dann zulässig sein, wenn der Zahlungsrückstand den Betrag einer Monatsmiete übersteigt.[2] Damit wird verhindert, dass bei monatlicher Mietzahlung schon ein einmaliger Verzug zur sofortigen Räumungsklage führen kann.[1] Zudem beschlossen die Parlamentarier eine zusätzliche Schutzfrist.[2] Eine Aufhebungsklage darf demnach erst erhoben werden, nachdem seit der Fälligkeit des rückständigen Gesamtbetrags eine Frist von zwei Wochen verstrichen ist.[1]
Ein weiterer Beschluss richtet sich gegen den Missbrauch von rechtlichen Schutzvorschriften.[2] Bislang war eine Aufhebung des Mietverhältnisses hinfällig, sobald der säumige Mieter seine Schuld noch buchstäblich in letzter Minute vor Erlass des Urteils beglich oder eine Aufrechnung erklärte.[1] Für die Zukunft wird diese Möglichkeit erheblich eingeschränkt. Der Ausschuss beschloss nach Angaben des Westfälischen Merkur, dass nachträgliche Zahlungen oder Aufrechnungen nur noch innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung rechtswirksam bleiben.[1] Mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz ist diese Frist spätestens abgelaufen.[1]