Zur Durchführung der allgemeinen Pockenimpfung hat der preußische Minister für Volkswohlfahrt einen aufklärenden Erlass an die nachgeordneten Behörden gerichtet.[1] Gegenstand ist die korrekte Auslegung von Paragraf 3 des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874.[1] Ein vorheriger ministerieller Erlass hatte bestimmt, dass eine erfolglose Erstimpfung sogleich bei Feststellung des Misserfolges oder spätestens im darauffolgenden Jahr wiederholt werden müsse. Diese Vorschrift sollte bei dringender Pockengefahr als eiserne Regel gelten.[1]
Wie der Westfälische Merkur meldet, hatte eine Polizeiverwaltung diese Anweisung grundlegend missverstanden.[1] Die betroffene Dienststelle war irrtümlich davon ausgegangen, unter Berufung auf das Dokument sofortige polizeiliche Zwangsmaßnahmen gegen Impfunwillige durchsetzen zu können.[1] Dem trat das Ministerium nun energisch entgegen.[1] Ein derartiges Vorgehen sei nicht zulässig, da eine zwangsweise Impfung rechtlich erst nach Ablauf des nächsten Kalenderjahres vorgenommen werden dürfe.[1]