Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil zur Pressezensur die verfassungsrechtliche Lage der Republik endgültig geklärt.[1] Demnach sind administrative Maßnahmen, die die Pressefreiheit einschränken, nicht mehr zulässig.[1]

Wie die Wiener Zeitung berichtet, hob das Höchstgericht in seiner Urteilsbegründung hervor, dass sich die juristische Basis grundlegend geändert habe.[1] In einer früheren Bekanntmachung vom 16. Dezember 1919 war der Hof noch davon ausgegangen, dass bestimmte Ausnahmegesetze der provisorischen Nationalversammlung aus dem Jahr 1918 weiterhin in Kraft seien.[1] Inzwischen ist diese Rechtsgrundlage entfallen — die Möglichkeit, die allgemeinen Staatsbürgerrechte zu suspendieren, wurde durch Artikel 149 Bundesverfassungsgesetzes von 1920 beseitigt.[1]

Nach Ansicht der Richter können die vermuteten Absichten des Gesetzgebers von 1918 daher keine rechtliche Relevanz mehr haben.[1] Vielmehr sei nun ausschließlich der Wille des Gesetzgebers von 1920 in Rechnung zu ziehen. Damit wird behördlichen Zensurverfügungen jegliche Legitimation entzogen.[1]