Der Internationale Gerichtshof hat heute in der Auseinandersetzung zwischen der deutschen und der polnischen Regierung um deutsches Eigentum in Polnisch-Oberschlesien seine Entscheidung bekannt gegeben.[1] Das Urteil kommt zu dem Schluss, dass der deutschen Klage in den Hauptpunkten stattzugeben ist, was einen bemerkenswerten Erfolg für die Reichsregierung darstellt.

Der Gerichtshof befand, dass die Anwendung bestimmter Artikel des polnischen Gesetzes vom 15. Juli 1920 auf deutsche Staatsangehörige und Gesellschaften im Widerspruch zur Genfer Konvention steht.[1] Besonders betroffen ist die Haltung der polnischen Regierung gegenüber den Aktiengesellschaften Oberschlesische Stickstoffwerke und Bayerische Stickstoffwerke. Die Enteignung dieser Gesellschaften erklärte das Gericht für unzulässig.[2][1]

Auch im Streit um eine Reihe von ländlichen Domänen fiel die Entscheidung überwiegend zugunsten Deutschlands aus. Die vom polnischen Staat erlassenen Enteignungsnotifikationen wurden in fünf Fällen als vertragswidrig beurteilt.[1] In vier weniger bedeutenden Fällen musste die deutsche Klage jedoch abgewiesen werden.[1]

Nach Berichten der amerikanischen Presse erklärte der polnische Richter am Gerichtshof, Graf Rostworowski, dass er sich der Entscheidung der Mehrheit nicht anschließen könne.[2] Der Schiedsspruch ist dennoch für beide Parteien bindend und bestätigt die deutsche Rechtsauffassung in einer seit Langem schwelenden Streitfrage.