Das höchste deutsche Gericht hat eine richtungsweisende Entscheidung zum Schutz des geistigen Eigentums im modernen Rundfunkwesen gefällt. Nach Angaben der Neuen Freien Presse erließ das Reichsgericht bereits am 12. Mai 1926 ein Grundsatzurteil in einem Rechtsstreit, den der Dichter Hugo von Hofmannsthal gegen eine Sendegesellschaft angestrengt hatte.[1] Die Richter bestätigten damit die vorherigen Instanzen, namentlich die Landgerichte I und III in Berlin sowie das dortige Kammergericht.[1] Das Urteil stellt unmissverständlich fest, dass die ungenehmigte Sendung eines geschützten Werkes durch das Radio eine „unbefugte gewerbsmäßige Verbreitung“ des Werkes darstelle.[1]
Mit diesem Spruch wird die juristische Stellung der Autoren gegenüber dem stark wachsenden Medium des Rundfunks erheblich gefestigt. Der österreichische Experte Paul Abel zieht in seiner Publikation Rundfunk und Urheberrecht für den deutsch-österreichischen Rechtsraum dieselben juristischen Konsequenzen und plädiert für einen lückenlosen Funkurheberschutz.[1] Fachkreise mahnen jedoch an, dass die bloße Feststellung in nationalen Rechten nicht ausreiche. Vielmehr sei eine internationale Regelung zwingend erforderlich.[1] Ausgehend von Artikel 4 der revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 müsse die Juristengemeinschaft das Problem einhellig lösen. Dies wurde bereits auf Kongressen in Amsterdam und Paris debattiert.[1]
Auch auf der Tagung der International Law Association in Wien wird die internationale Dimension des Funkurheberrechts gegenwärtig intensiv behandelt.[1] Der materielle Rechtsanspruch der Schriftsteller dürfe nicht unbeachtet bleiben, damit der Dichter in der modernen Wirtschaft nicht länger das Stiefkind des Gesetzes bleibe.[1] In Deutschland widmet sich außerdem die im Herbst 1925 gegründete Deutsche Gesellschaft zum Studium des Funkrechts dieser komplexen Rechtsfrage. Sie hat das Ziel, die literarische Ausbeutung über den Äther ohne finanzielle Beteiligung der Urheber zu verhindern.[1]