Der Reichstag schloss am gestrigen Freitag die zweite und dritte Beratung über die Abänderung des Paragrafen 218 des Strafgesetzbuches ab.[1][2] Nach einer überaus leidenschaftlichen Aussprache nahm das Parlament den Kompromissvorschlag des Rechtsausschusses in namentlicher Abstimmung mit 214 gegen 173 Stimmen an.[3][4] Die Sozialdemokraten und Kommunisten hatten im Vorfeld ihre weitergehenden Anträge auf völlige Straffreiheit fallen gelassen, um die teilweise Milderung nicht zu gefährden.[2][4]
Die angenommene Neufassung des Gesetzes bringt eine deutliche Abmilderung der bisherigen drakonischen Strafen.[3] Demnach wird eine Frau, die ihre Frucht abtreibt oder die Tötung durch einen anderen zulässt, künftig mit Gefängnis bestraft, ebenso derjenige, der den Eingriff vornimmt.[2][4] Die schwere Zuchthausstrafe bleibt ausschließlich jenen Fällen vorbehalten, in denen die Tat ohne Einwilligung der Schwangeren oder gewerbsmäßig verübt wird.[2][4] Auch die gewerbsmäßige Verschaffung von Mitteln oder Werkzeugen zur Abtreibung wird weiterhin zwingend mit Zuchthaus geahndet.[4] Auch wenn mildernde Umstände vorliegen, darf die Gefängnisstrafe drei Monate nicht unterschreiten.[2][4] Ein Antrag der Deutschnationalen, der diese Strafen wieder verschärfen wollte, drang nicht durch.[1]
Der Abstimmung ging eine hitzige Debatte voraus, in der die tiefen weltanschaulichen Gegensätze zwischen den Fraktionen offen zutage traten.[5] Für die Kommunisten forderte die Abgeordnete Frau Plum aus Düsseldorf die völlige Straffreiheit für Eingriffe innerhalb der ersten drei Monate, sofern sie durch einen approbierten Arzt vorgenommen würden.[1] Sie verwies auf Moskau, wo durch weitreichenden Mutterschutz die Kindersterblichkeit geringer sei als in Berlin.[1] Die Kommunistin Frau Arendsee ergänzte, dass bisher besonders harte Strafen gegen einzelne Frauen verhängt worden seien.[3] Der sozialdemokratische Abgeordnete Dr. Moses betonte, der Paragraph sei in seiner bisherigen Form ein Ausnahmegesetz gegen proletarische Frauen.[1][4] Aus seiner ärztlichen Erfahrung berichtete er laut dem Hamburger Echo. Er verwies auf die große Zahl von Fehlgeburten und die nicht zu leugnenden sozialen Ursachen.[5] Wohlhabende Frauen fänden in Sanatorien diskrete Hilfe, während die wirtschaftliche Not arme Frauen den Kurpfuschern in die Arme treibe.[4] Wenn sogar die Unterbrechung der Schwangerschaft bei syphilitischen Müttern bekämpft werde, müsse man bedenken, dass deren Kinder stets eine schwere Belastung blieben.[4] Die sozialdemokratische Abgeordnete Frau Juchacz warf den bürgerlichen Gegnern einer Milderung Heuchelei vor.[3] Man wolle die Tötung keineswegs fördern, müsse aber durch den Ausbau der Mütterfürsorge dafür sorgen, dass Frauen sorgenfrei leben könnten.[1]
Redner der bürgerlichen und rechten Parteien wiesen diese Argumentation scharf zurück. Der bayerische Abgeordnete Dr. Pfleger berief sich auf das Gebot „Du sollst nicht töten“ und erklärte, auch schwere wirtschaftliche Not rechtfertige keinen Verstoß gegen die staatliche Ordnung.[1] In besonderen Härtefällen könne man stets vom Begnadigungsrecht Gebrauch machen.[1][4] Für das Zentrum argumentierte der Abgeordnete Ulitzka mit den Lehrsätzen des kanonischen Rechts und der Ethik.[4] Er warnte vor einem Selbstmord des Volkes und berief sich auf den französischen Politiker Clemenceau, der den Bevölkerungsreichtum Deutschlands stets als größte Gefahr für Frankreich betrachtet habe.[1] Auf deutschnationaler Seite machte Dr. Spuler in erster Linie die Verantwortungslosigkeit der Eltern verantwortlich. Daraufhin rief der kommunistische Abgeordnete Neddermeyer laut der Badischen Presse lautstark „Heuchler“ dazwischen und wurde von Reichstagspräsident Löbe zur Ordnung ermahnt.[3][1] Bemerkenswert waren zudem die Ausführungen des völkischen Abgeordneten von Ramin, der eine aktivistische Bevölkerungspolitik forderte. Zynisch fügte er hinzu, man könne es für wünschenswert halten, dass manche der heute lebenden Menschen rechtzeitig abgetrieben worden wären, und er habe nichts dagegen, wenn namentlich bei Juden die Abtreibung erlaubt würde.[1]