Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Vittorelli über eine Beschwerde des Herzogs Karl Eduard von Sachsen-Coburg und Gotha verhandelt und nun seine Entscheidung verkündet.[1] Die Beschwerde richtete sich gegen drei Beschlüsse der Agraroberbehörde vom 24. April des Vorjahres, welche die Enteignung der herzoglichen Anwesen Schmalzreithgut, Oberrechberg und Theimbergergut betrafen.[1]
In seinem Urteil weist der Gerichtshof die Beschwerde in allen drei Fällen als unbegründet ab und stellt fest, dass eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes des Eigentums nicht stattgefunden habe.[1] Wie aus den Entscheidungsgründen hervorgeht, prüft das Gericht lediglich, ob sich ein Enteignungsbeschluss auf ein Gesetz stützen kann, nicht jedoch die volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme.[1] Diese Prüfung obliege allein der zuständigen Agrarbehörde.[1]
Für die einzelnen Güter führte der Gerichtshof spezifische Gründe an.[1] Das Schmalzreithgut sei kein selbstständiges Anwesen, sondern Teil des forstwirtschaftlichen Betriebes des Herzogs gewesen.[1] Beim Gut Oberrechberg wurde darauf verwiesen, dass dessen Gebäude seit acht Jahren nicht mehr existierten. Bloße Wiederaufbaupläne könnten eine Enteignung nicht verhindern.[1] Im Falle des Gutes Theimbergergut habe der Herzog die Möglichkeit versäumt, gemäß § 10 des Wiederbesiedlungsgesetzes andere geeignete Grundstücke anstelle der zur Enteignung vorgesehenen Flächen anzubieten.[1] Da ein solcher Vorschlag nicht erstattet wurde, sei auch diese Enteignung nicht als eine Verletzung des Eigentumsrechtes anzusehen.[1]
Die Beschwerden wurden daher in vollem Umfang abgewiesen.[1] Der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha wurde dazu verpflichtet, dem Bundesschatz die mit 300 Schilling bemessenen Prozesskosten binnen vierzehn Tagen zu erstatten.[1]