Ein diplomatischer Notenwechsel zwischen den Vereinigten Staaten und Mexiko, der vom 17. November des vergangenen Jahres bis zum 27. März 1926 andauerte, hat eine grundlegende Auseinandersetzung über die Souveränität Mexikos und das internationale Recht ausgelöst.[1] Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung stehen zwei neue Gesetze vom 31. Dezember 1925 und 21. Januar 1926, die den umstrittenen Artikel 27 der mexikanischen Verfassung von 1917 näher bestimmen sollen.[1]

Dieser Verfassungsartikel legt fest, dass grundsätzlich nur mexikanische Staatsbürger oder Gesellschaften das Recht erhalten, Grund und Boden sowie die dazugehörigen Bodenschätze zu erwerben.[1] Ausländern kann dieses Recht nur gewährt werden, sofern sie sich vor dem Außenministerium verpflichten, hinsichtlich dieses Eigentums als Mexikaner zu gelten und auf den diplomatischen Schutz ihrer Heimatstaaten zu verzichten.[1] Bei Verstoß gegen diese Auflage erfolgt die entschädigungslose Einziehung des Besitzes zugunsten der Nation.[1]

Die Regierung in Washington erhob gegen die Ausführungsgesetze drei wesentliche Einwände.[1] Erstens wurde geltend gemacht, die Gesetze seien rückwirkend und damit unrechtmäßig, da sie die Eigentumsverhältnisse am Untergrund — etwa an Erdölquellen und Bergwerken — veränderten, die vor 1917 untrennbar mit dem Besitz der Oberfläche verbunden gewesen seien.[1] Zweitens betrachtete man die Bestimmungen als enteignend, da sie Ausländern untersagen, mehr als die Hälfte der Anteile an landwirtschaftlichen Gesellschaften zu halten.[1] Der dritte Vorwurf lautete, die Gesetze nötigten amerikanische Bürger de facto, ihre Staatsbürgerschaft aufzugeben. Dies widerspreche dem Völkerrecht.[1]

Die mexikanische Regierung wies diese Anschuldigungen in aller Form zurück.[1] Dem Vorwurf der Rückwirkung entgegnete sie, dass geschichtliche Fortschritte wie die Aufhebung der Sklaverei oder alter Privilegien ebenfalls rückwirkend eingeführt worden seien.[1] Das neue Recht achte zudem auf Besitzungen am Untergrund, die bereits zum Zwecke der Ausbeutung erworben wurden. Ein automatischer Anspruch auf Bodenschätze aus dem bloßen Besitz der Landoberfläche bestehe jedoch nicht.[1]

Auch der Vorwurf einer entschädigungslosen Enteignung wird als unbegründet zurückgewiesen.[1] Aus dem spanischen Blatt El Sol geht hervor, dass die mexikanische Regierung das überschreitende Eigentum nicht ohne Entschädigung einziehe.[1] Einzelpersonen sollten ihren Besitz bis zu ihrem Ableben behalten, während ausländische Kapitalgesellschaften eine Frist von zehn Jahren erhalten, um ihre Anteile auf das erlaubte Maß zu verringern.[1] Es handle sich nicht um die Aufhebung bestehender Rechte, sondern um deren Umwandlung im Interesse der staatlichen Souveränität, um eine tiefgreifende Bodenreform herbeizuführen.[1]

Schließlich wurde von mexikanischer Seite zurückgewiesen, dass ausländische Bürger zur Aufgabe ihrer Staatsangehörigkeit gezwungen werden.[1] Vielmehr müssten sie sich während ihrer Tätigkeit den Gesetzen des Landes unterwerfen und freiwillig auf diplomatische Interventionen in Eigentumsfragen verzichten.[1] Nach El Sol solle dadurch eine doppelte Gesetzgebung vermieden werden — eine für Mexikaner, eine für Ausländer —, die in der Vergangenheit durch fortwährende Eingriffe fremder Kanzleien zu erheblichen Schwierigkeiten geführt habe.[1]