Der Ständige Internationale Gerichtshof hat in der Auseinandersetzung zwischen Deutschland und Polen über die Liquidationsfrage ein Urteil von weitreichender Bedeutung gefällt.[1] Die Richter stellten fest, dass das polnische sogenannte ‚Annullierungsgesetz‘ vom 14. Juli 1920 mit den Bestimmungen des Genfer Abkommens über Oberschlesien unvereinbar ist.[1] Damit gab das Gericht der deutschen Regierung in einem zentralen Punkt ihrer im vergangenen Jahr eingereichten Sammelklage statt.[1]

Die Klage richtete sich gegen die Anwendung dieses Gesetzes. Es gestattete Polen die entschädigungslose Annullierung von Rechten, die nach dem 11. November 1918 erworben worden waren.[1] Insbesondere wandte sich die deutsche Seite gegen die auf dieser Grundlage erfolgte Übernahme des Kalkstickstoffwerks in Chorzow. Deutschland bezeichnete diese Maßnahme als eine verschleierte und somit rechtswidrige Liquidation.[1] Ein weiterer Streitpunkt war die von Polen beabsichtigte Liquidation großer ländlicher Güter deutscher Industrieller in Oberschlesien, darunter die Besitztümer des Grafen Ballestrem und der Giesche’schen Erben. Die deutsche Regierung wertete dies als eklatanten Verstoß gegen das Genfer Abkommen.[1]

In seiner Urteilsbegründung hat der Gerichtshof die polnische Argumentation mit außerordentlicher Entschiedenheit zurückgewiesen.[1] Das Gericht befand, dass Polen aus dem Waffenstillstand keinerlei Rechte gegenüber Deutschland herleiten könne, da es von Deutschland nicht als kriegführende Macht anerkannt worden sei.[1] Ebenso wurden polnische Reparationsansprüche mit Verweis auf den Versailler Vertrag als unzulässig zurückgewiesen.[1] Nach dem Urteil sind alle Maßnahmen, die nicht durch allgemeines Völkerrecht gedeckt sind, mit dem Liquidationsregime unvereinbar. Dies gilt unabhängig davon, wie der enteignende Staat diese Maßnahmen juristisch bezeichnet.[1]

Dieses Urteil stellt zum dritten Mal eine schwere Verletzung internationaler Verpflichtungen durch die polnische Regierung fest und richtet sich damit gegen das Kernstück ihrer Entdeutschungspolitik.[1] Für die deutsche Regierung bildet der Spruch eine neue, feste Grundlage für Verhandlungen mit Warschau, um die Wiedergutmachung des begangenen Unrechts zu erreichen.[1] Der Richterspruch wurde auch im Südosten Europas mit Aufmerksamkeit verfolgt. Staaten wie die Tschechoslowakei und Rumänien haben sich ähnlicher Methoden bedient.[1]