Nach Verhandlungen, die zwischen dem dänischen Gesandten in Berlin, von Zahle, und Ministerialrat Gaus vom Auswärtigen Amt geführt wurden, ist am heutigen Mittwoch ein umfassender Schiedsgerichts- und Vergleichsvertrag zwischen Deutschland und Dänemark unterzeichnet worden.[1] Für das Deutsche Reich zeichnete Außenminister Dr. Stresemann, für das Königreich Dänemark der Gesandte von Zahle.[1]

Der Vertrag besteht aus 21 Artikeln sowie einem Schlussprotokoll und einem Notenwechsel. Er wird zunächst für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen.[2][1] Wird er nicht gekündigt, verlängert sich seine Gültigkeit jeweils um weitere fünfjährige Perioden.[2][1] Wie aus Kopenhagener Regierungskreisen verlautet, wird der Abschluss mit großer Genugtuung begrüßt. Besonders hervorgehoben wird, dass der Vertrag in seinen Bestimmungen über die fortschrittlichen Abmachungen im deutsch-schwedischen Schiedsgerichtsvertrag hinausgehe.[1]

Grundsätzlich erfasst das Abkommen sämtliche Streitigkeiten, die zwischen den beiden Staaten entstehen könnten.[1] Es gibt jedoch Ausnahmen: Fälle, für deren Lösung bereits durch andere Abmachungen ein besonderes Verfahren vereinbart worden ist, sind ausgeschlossen.[1] Für Rechtsstreitigkeiten ist ein bindender Schiedsspruch vorgesehen.[1] Das für jeden einzelnen Fall zu bildende Schiedsgericht soll aus fünf Mitgliedern bestehen. Jede Partei ernennt zwei Mitglieder. Von diesen darf jeweils nur eines die eigene Staatsangehörigkeit besitzen.[1] Der Vorsitzende wird gemeinschaftlich von beiden Parteien ernannt.[1]

Darüber hinaus wird ein ständiger Vergleichsrat geschaffen, der ebenfalls aus fünf Mitgliedern besteht und auf Verlangen einer Partei angerufen werden kann.[1] Kann über den Vorsitzenden keine Einigkeit erzielt werden, so ist vorgesehen, den König von Schweden um die Ernennung zu ersuchen.[1] Die Vorschläge dieses Rates sind für die Parteien jedoch nicht bindend.[1] Laut Schlussprotokoll findet der Vertrag auch auf Streitigkeiten Anwendung, deren Ursprung in der Zeit vor Vertragsabschluss liegt; ausgenommen sind allerdings Ersatzansprüche aus Handlungen während des Weltkrieges.[1] Eine besondere Klausel regelt den Fall eines deutschen Beitritts zum Völkerbund: Dann soll jede Partei befugt sein, rechtliche Streitigkeiten auch vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof in Den Haag zu bringen.[2][1]