Die Auseinandersetzung um die Flaggenverordnung des Reichspräsidenten tritt in eine neue, schärfere Phase. Wie aus Regierungskreisen verlautet, sollen zur Verordnung vom 5. Mai nun detaillierte Ausführungsbestimmungen erlassen werden, die gegenwärtig vom Auswärtigen Amt und dem Reichsinnenministerium ausgearbeitet werden.[1] Diese Bestimmungen sollen technische Fragen klären, etwa die Gestaltung der Gösch oder die genaue Größe der zu hissenden Flaggen.[1] Das Kabinett Marx scheint dabei ein höheres Tempo anzuschlagen, als es noch unter Reichskanzler Luther beabsichtigt war.[2]

Für besondere Unruhe sorgt jedoch ein eigenmächtiges Vorgehen des Außenministers Stresemann.[1] Wie das Hamburger Echo berichtet, hat Stresemann einen telegrafischen Erlass an diejenigen deutschen Auslandsvertretungen gerichtet, die in den nächsten Tagen von Schiffen der Reichsmarine angelaufen werden.[1][3] Dort soll die schwarz-weiß-rote Handelsflagge nicht nur gezeigt werden dürfen, sondern sie ist zu hissen.[1] Mit dieser Anordnung soll eine einheitliche Beflaggung beim Einlaufen der Kriegsschiffe gewährleistet und Streitigkeiten vorgebeugt werden.[3]

Die Reichsregierung unter Kanzler Marx hält sich dabei an ihre Regierungserklärung, die vom Reichstag gebilligt wurde, und betrachtet die früheren Zusagen des Reichskanzlers Luther als nicht mehr bindend.[1] Für die endgültigen Ausführungsbestimmungen ist demnach ein neuer Kabinettsbeschluss erforderlich.[1] Die beschleunigte Umsetzung hat jedoch bereits politische Folgen. Laut der Neuen Freien Presse rufen die angekündigten Maßnahmen in den Kreisen der Linksparteien große Verwunderung und Beunruhigung hervor.[2]

Auch auf Länderebene formiert sich Widerstand. Der sächsische Landtag hat gegen die Stimmen der Deutschnationalen und der Deutschen Volkspartei einen Antrag angenommen. Er fordert die sächsische Regierung auf, bei der Reichsregierung mit allem Nachdruck darauf hinzuwirken, dass der gesamte Flaggenerlass bald zurückgenommen wird.[1] Bis zum 11. August, dem Verfassungstag, muss die Verordnung samt ihren Bestimmungen vollständig in Kraft getreten sein.[1]