Nach der ereignisreichen Debatte über die Fürstenenteignung wandte sich der Reichstag am Freitag einer Reihe weiterer innenpolitischer Vorlagen zu, darunter der zweiten Beratung des Entwurfs zur Änderung des Reichsmietengesetzes.[1][2] Die Initiative ging auf einen Antrag des Abgeordneten Tremmel vom Zentrum zurück, der im Ausschuss im Wesentlichen angenommen worden war.[3] Ein weitergehender Antrag des Abgeordneten Dr. Scholz von der Deutschen Volkspartei, der die vollständige Aufhebung des Mieterschutzgesetzes forderte, wurde vom Ausschuss für erledigt erklärt.[3]

Die nun beschlossene Novelle enthält eine bedeutsame neue Bestimmung für das Verhältnis zwischen Mietern und Vermietern.[1] Für bauliche Veränderungen, die ab dem 15. Juli 1926 vorgenommen wurden, können die Kosten für Verzinsung und Tilgung des Kapitals auf die Mieter umgelegt werden.[1][2] Voraussetzung ist jedoch, dass diese Maßnahmen den Gebrauchswert der Wohnungen erhöhen und nicht bloß Instandsetzungsarbeiten sind.[2][3] Zudem muss die Mehrheit der beteiligten Mieter den Veränderungen zugestimmt haben.[1][3]

Nach kurzer Debatte wurde der Entwurf in der vom Ausschuss vorgelegten Fassung angenommen.[2] Änderungsanträge der Abgeordneten Mentzel und Lucke (Wirtschaftliche Vereinigung) fanden keine Mehrheit.[1] Das Gesetz passierte daraufhin auch die dritte Lesung sowie die Schlussabstimmung und ist damit verabschiedet.[3]