Der Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik hat am Donnerstag ein weitreichendes Verbot gegen die kommunistische Presse ausgesprochen.[1] Wie das Harburger Tageblatt meldet, wurde die Tageszeitung Die Rote Fahne für zwei Wochen verboten. Die satirische Zeitschrift Der Knüppel muss sogar für drei Monate ihr Erscheinen einstellen.[1] Dem Urteil war eine bemerkenswerte juristische Auseinandersetzung zwischen den obersten Reichs- und Landesbehörden vorausgegangen. Diese verdeutlichte die komplexe Handhabung des Republikschutzgesetzes.[1]

Auslöser der Maßnahme war eine Publikation in der Zeitschrift Der Knüppel von Anfang Juli.[1] Dort erschien ein Gedicht, das den Reichspräsidenten Paul von Hindenburg als „Hund der Monarchen“ diffamierte.[1] Dem Text zufolge habe Hindenburg seine Leine — womit die Reichsverfassung gemeint war — zerrissen.[1] In den Versen wurde diese Verfassung als „lange Leine aus bestem Gummi, die noch keine Hundekehle signiert habe“, verspottet.[1] Am 13. Juli druckte die Rote Fahne dieses Gedicht in ihren Spalten ab.[1]

Daraufhin intervenierte Reichsinnenminister Dr. Wilhelm Külz und richtete ein dringendes Ersuchen an das preußische Justizministerium, die beiden Druckschriften umgehend zu verbieten.[1] Das preußische Innenministerium lehnte dieses Ansinnen jedoch ab und vertrat einen streng formalen Standpunkt.[1] Nach Auffassung der preußischen Behörden lag keine Herabwürdigung der republikanischen Staatsform im Sinne des Republikschutzgesetzes vor.[1] Die Beamten betrachteten die Veröffentlichung als eine geschmacklose Beleidigung der Person des Reichspräsidenten.[1] Um in einem solchen Fall strafrechtlich vorgehen zu können, hätte Hindenburg als Staatsoberhaupt selbst einen förmlichen Strafantrag stellen müssen.[1]

Um diese juristische Blockade zu überwinden, wurde der Staatsgerichtshof angerufen.[1] Dieser entschied nun eindeutig, dass der Tatbestand des Republikschutzgesetzes durch die Veröffentlichung erfüllt sei.[1] Das höchste Gericht für politische Verfehlungen erklärte das geforderte Verbot der beiden kommunistischen Blätter daher für vollständig gerechtfertigt.[1]

In der Öffentlichkeit entstand rasch die Frage, ob sich hinter dem Vorgang ein grundsätzlicher Konflikt zwischen dem Reich und dem Land Preußen verberge. Die Badische Presse berichtet allerdings unter Berufung auf zuständige Stellen, dass eine solche Einschätzung unangebracht sei.[2] Es habe sich bei den Vorgängen nicht um einen politischen Konflikt gehandelt, sondern um eine „reine ressortmäßige Meinungsverschiedenheit“.[2] Der Gesetzgeber habe derartige unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen den Ministerien vorausgesehen.[2] Für solche administrativen Differenzen sei der Staatsgerichtshof als klärende und entscheidende Instanz vorgesehen. Damit fand der Vorgang seinen rein juristischen Abschluss.[2]