Der Vierte Strafsenat des Reichsgerichts hat das aufsehenerregende Hochverratsverfahren gegen den Münchener Kriminalpsychologen Dr. Hans von Hentig nach fast neunzehnmonatiger Dauer formell eingestellt.[1] Wie das Berliner Tageblatt meldet, entsprach das höchste deutsche Gericht mit diesem Beschluss einem Antrag des Oberreichsanwalts, der sich auf die Bestimmungen der jüngsten Amnestieverordnung stützte.[1] Dem Gelehrten war ursprünglich zur Last gelegt worden, im Spätherbst des Krisenjahres 1923 als angeblicher Organisator des sogenannten mitteldeutschen Kommunistenaufstandes fungiert zu haben.[2] Die nun erfolgte Amnestierung beendet die juristische Untersuchung, tritt jedoch ausdrücklich gegen den Willen des Beschuldigten in Kraft.[2][1]
Hentig selbst hatte bereits vor dem Beschluss des Reichsgerichts in einem öffentlichen Schreiben entschieden Einspruch gegen eine solche prozessuale Lösung erhoben, da er einen regulären Strafprozess anstrebte.[1] Nach Angaben der Berliner Zeitung wollte der Kriminalpsychologe vor den Schranken des Gerichts den Nachweis führen, dass seine damaligen Handlungen keineswegs hochverräterischer Natur waren, sondern lediglich der Abwehr eines unmittelbar drohenden Angriffs dienten.[1] Er habe sich im Herbst 1923 gegen einen unmittelbar drohenden, kombinierten Angriff illegaler süddeutscher Verbände gerichtet.[1] Diese Organisationen seien von maßgeblichen Regierungsstellen — insbesondere unter der Duldung und Förderung durch den bayerischen Generalstaatskommissar Gustav von Kahr — protegiert worden.[1]
In der republikanischen Presse wird die rasche Einstellung des Verfahrens teils mit offenkundigem Bedauern, teils mit scharfer Kritik an der Justizverwaltung aufgenommen. Dem Vorwärts zufolge wird der Schritt des Gerichtshofes zwar offiziell mit der Amnestieverordnung begründet, doch sei von vornherein klar gewesen, dass eine Fortführung des Prozesses unweigerlich zu einer „neuen Niederlage der Justiz“ geführt hätte.[2] Das Berliner Tageblatt wiederum bedauert, dass der Öffentlichkeit mit diesem juristischen Schlussstrich die Gelegenheit entzogen wurde, die gesamten Putschabsichten der Schwarzen Reichswehr gerichtlich aufzuarbeiten.[1] Durch den Verzicht auf eine Hauptverhandlung bleibt die Chance ungenutzt, den Plan für den ‚Marsch auf Berlin' in allen Einzelheiten nachzuweisen.[1]