Die am gestrigen Mittwoch im Gebäude des Internationalen Arbeitsamtes eröffnete Konferenz der 37 Signatarmächte des Ständigen Internationalen Gerichtshofes steht im Zeichen tiefgreifender diplomatischer Verwicklungen.[1][2] Wie der Pariser Figaro meldet, wählte die Versammlung auf Vorschlag der britischen Delegation den niederländischen Völkerrechtler Professor van Eysinga von der Universität Leiden zu ihrem Vorsitzenden.[1][3] Als Stellvertreter amtierten der venezolanische Vertreter Zumeta und der Gesandte Neuseelands.[1] In seiner Eröffnungsansprache drückte Eysinga sein Bedauern über das Fernbleiben der Vereinigten Staaten von Amerika aus, bekundete jedoch die Hoffnung, dass die Verhandlungen in einem Geist geführt würden, welcher den amerikanischen Wünschen weitestgehend entspreche.[1] Zugleich betonte er das Vertrauen in die Loyalität und den Mut der bewährten Mitglieder des Völkerbundes.[1]
Zunächst folgte die Konferenz diesem optimistischen Kurs. Nach relativ kurzer Aussprache nahm die Versammlung die ersten drei der amerikanischen Vorbehalte an, welche Washington als strikte Bedingung für seinen Beitritt formuliert hat, und zwar in erster Lesung.[1] Bei der Beratung über den vierten Punkt traten jedoch wachsende Schwierigkeiten zutage, die insbesondere bei der Debatte um den fünften und wichtigsten Vorbehalt in eine offene diplomatische Kontroverse übergingen.[1]
Der fünfte Vorbehalt fordert das ausdrückliche Zustimmungsrecht Washingtons, bevor der Völkerbundrat ein Rechtsgutachten beim Haager Gerichtshof anfordern darf, sofern die Vereinigten Staaten ein eigenes Interesse an der betreffenden Frage geltend machen.[4] Nach dem Evening Star liegt die Hauptschwierigkeit in der juristischen Unklarheit der Völkerbundsatzung.[4] Bislang ist nicht entschieden, ob der Völkerbundrat für die Einholung eines solchen Gutachtens Einstimmigkeit oder nur eine einfache Mehrheit benötigt.[4] Der französische Jurist Fromageot warnte eindringlich davor, den Haager Hof um Klärung dieser Abstimmungsfrage zu ersuchen. Dies würde keinen greifbaren Nutzen bringen.[4] Selbst für den Fall, dass der Gerichtshof auf zwingende Einstimmigkeit erkennen sollte, hätten die unmittelbar an einem Konflikt beteiligten Parteien grundsätzlich kein Stimmrecht.[4] Somit könnten auch die Vereinigten Staaten in einer sie selbst betreffenden Angelegenheit nicht mitabstimmen, weshalb sie das angestrebte absolute Vetorecht in der Praxis nicht erhalten würden.[4] Außerdem hob Fromageot hervor, dass bei Geltung des reinen Mehrheitsprinzips jeder amerikanische Einspruch überstimmt werden könnte, wodurch der Vorbehalt Washingtons ohnehin ohne jede Wirkung bliebe.[4]
Diese Forderungen aus Übersee stießen bei den europäischen Mächten auf Ablehnung. Vertreter Frankreichs, Belgiens und Italiens kritisierten den amerikanischen Vorbehalt mit dem Hinweis, Washington beanspruche eine unzulässige Sonderstellung.[2] Nach Berichten der Washington Times fragte der britische Delegierte Sir Cecil Hurst: „Will Amerika alle Privilegien eines Mitglieds des Völkerbundrates haben, ohne irgendeine der Lasten eines Mitglieds zu tragen?“[2] Hurst lehnte den Vorschlag des belgischen Juristen Rolin ab, den Gerichtshof selbst um eine Auslegung zu ersuchen, da es unklug sei, eine Entscheidung herbeizuführen, die für alle Zeiten verbindlich wäre.[4][2] Er plädierte dafür, die Frage zunächst offen zu lassen und den Amerikanern das Versprechen zu geben, dass sie vor dem Gerichtshof genau die gleichen Vorrechte genießen wie die Mitglieder des Völkerbundrates — nicht mehr und nicht weniger.[2]
Um einen Abbruch der Verhandlungen zu verhindern, unterbreiteten Italien und Frankreich schließlich den Vorschlag, Washington in einem offiziellen Schreiben zu ersuchen, auf das absolute Vetorecht zu verzichten.[4] Stattdessen solle Amerika in den betreffenden Fällen vorübergehend und gleichberechtigt mit den Großmächten im Völkerbundrat vertreten sein.[4] Unerwartete Unterstützung erhielt die amerikanische Position von dem polnischen Delegierten Graf Michel Rostworowski (Michał Rostworowski).[4] Der polnische Wortführer rechtfertigte den strittigen Vorbehalt als eine nachvollziehbare Bedingung.[4] Seiner Auslegung nach handelt es sich bei der Forderung nicht um eine Anmaßung, sondern um ein berechtigtes Streben nach vollständiger Gleichstellung mit jenen Mächten, welche im Völkerbundrat das exklusive Recht besitzen, derartige Gutachten zu beantragen.[4]