Zwischen dem Reichskommissar für die besetzten rheinischen Gebiete, Freiherr Langwerth von Simmern, und der Interalliierten Rheinlandkommission ist am 10. September in Koblenz ein neues Befriedungsabkommen unterzeichnet worden.[1] Wie aus amtlichen Mitteilungen hervorgeht, zielen die getroffenen Abmachungen darauf ab, die administrativen und juristischen Reibungen in den besetzten Gebieten weitgehend zu beseitigen.[1]
Die in der Rheinlandkommission vertretenen Regierungen haben weitreichende Zugeständnisse gemacht.[1] So wird für alle Straftaten, die bis zum 1. Februar 1926 im besetzten Gebiet verübt wurden, Straffreiheit gewährt.[1] Ausgenommen von dieser Amnestie bleiben lediglich Delikte des gemeinen Rechts sowie Spionage.[1] Ferner verpflichten sich die Alliierten, Reichsangehörige, die wegen Taten im Ruhrgebiet, in den früheren Brückenköpfen Düsseldorf und Duisburg oder in der ehemals besetzten Kölner Zone inhaftiert sind, an deutsche Behörden auszuliefern.[1] Eine Ausnahme gilt hierbei nur für Verbrechen gegen das menschliche Leben mit Todesfolge.[1] Ein weiterer zentraler Punkt ist die Aufhebung der sogenannten Schutzordonnanzen der Nummern 27, 70, 90, 116, 292 und 293 sowie der Anweisung Nummer 26.[1]
Die deutsche Reichsregierung übernimmt im Gegenzug die Verpflichtung, Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen zu verhindern, die während der Besatzungszeit Dienstleistungen für die alliierten Behörden erbracht haben oder deren Anweisungen gefolgt sind.[1] Dieser Schutz gilt für die Zeit vom Beginn der Besetzung bis zum 10. Januar 1926 sowie vom 1. September 1924 bis zum 1. Februar 1926.[1] Allerdings bleiben Verfolgungen wegen Hoch- oder Landesverrats sowie Spionage weiterhin zulässig, ebenso Verwaltungsschritte, die auf gesetzlicher Grundlage erfolgen.[1] Überdies sichert Deutschland zu, die Entscheidungen der Kommission in der geräumten Kölner Zone nicht rückwirkend für die Zeit vor der Räumung unbeachtet zu lassen.[1] Es dürfen insbesondere keine Zahlungen von Personen eingefordert werden, die durch alliierte Beschlüsse von einer Zahlungspflicht befreit worden waren.[1] Personen, die mit der Besatzungsmacht kooperierten, bleiben den deutschen Gesetzen unterworfen, sollen jedoch vor rechtswidriger Vergeltung geschützt werden.[1]
Sollten bei der Ausführung des Abkommens Meinungsverschiedenheiten auftreten, ist zunächst ein unmittelbarer Austausch zwischen dem Reichskommissar und der Rheinlandkommission oder den beteiligten Regierungen vorgesehen.[1] Kommt auf diesem Wege keine Einigung zustande, wird der Streitfall einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt.[1]
Die praktischen Auswirkungen der neuen Bestimmungen sind beträchtlich.[1] Dem Westfälischen Merkur zufolge sollen aufgrund der Abmachungen in naher Zukunft 54 inhaftierte Personen freigelassen und der deutschen Justiz übergeben werden.[1] Darüber hinaus wird bei etwa 40 Beamten, die in der Vergangenheit ausgewiesen oder ihres Amtes enthoben worden waren, diese Maßnahme rückgängig gemacht.[1]
Die nun aufgehobenen Verordnungen hatten der Kommission bisher weitreichende Eingriffsrechte eingeräumt.[1] Die Ordonnanz Nummer 27 übertrug den Besatzungsbehörden umfassende rechtliche und verwaltungsmäßige Kompetenzen. Nummer 70 schrieb die Zustimmung der Kommission für Verhaftungen wegen Handlungen aus der Waffenstillstandszeit vor. Die Nummer 90 griff ein, sobald deutsche Stellen Personen wegen Dienstleistungen für die Besatzung verfolgten. Nummer 116 verhinderte die Übertragung der Zuständigkeit eines Gerichtes im besetzten Gebiet auf ein Gericht im unbesetzten Gebiet.[1] Nach amtlicher Einschätzung werden mit dem nun geschlossenen Abkommen die Streitfragen der Vergangenheit beigelegt.[1] Weitere Eingriffe der Besatzungsmacht in den ordentlichen Gang der deutschen Rechtsprechung und Verwaltung werden damit künftig unzulässig.[1]