Das Problem der Erwerbslosigkeit lastet weiterhin schwer auf der deutschen Wirtschaft. Laut dem Hamburger Echo betonte der preußische Innenminister Severing erst kürzlich vor den Regierungspräsidenten, dass die Frage der Arbeitsbeschaffung trotz einer gewissen Belebung in der Urproduktion äußerst dringend bleibe.[1] Severing äußerte jedoch die Hoffnung, dass die durch den deutschen Völkerbundbeitritt verbesserte politische Lage bald auch dem Wirtschaftsleben zugutekommen werde.[1] Dem Harburger Tageblatt zufolge wies auch der preußische Wohlfahrtsminister Hirtsiefer nachdrücklich auf die gesundheitlichen und sittlichen Notstände hin, die durch die anhaltende Arbeitslosigkeit entstehen, und forderte zur sofortigen Linderung eine verstärkte Bautätigkeit.[2]
Vor diesem Hintergrund gewinnen die legislativen Bemühungen auf Reichsebene an Gewicht.
Wie die Sächsische Staatszeitung meldet, hat der Reichswirtschaftsrat ein volles Jahr benötigt, um den Arbeitslosenversicherung" target="_blank" rel="noopener">Gesetzentwurf über eine Arbeitslosenversicherung gründlich zu beraten.[3] Am Donnerstag fasste der sozialpolitische Ausschuss wesentliche Beschlüsse zur Ausgestaltung der Vorlage.[3] Die Land- und Forstwirtschaft wird nicht vom Lastenausgleich der allgemeinen Versicherung befreit. Sie soll jedoch eigene Versicherungsträger und besondere Bestimmungen erhalten.[3] Zudem wurde der Kreis der Versicherten erweitert. Neben den krankenversicherungspflichtigen Personen sollen nun alle angestelltenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sowie auch die Besatzungen der Hochsee- und Küstenfischerei einbezogen werden.[3]
Aus Berichten geht ferner hervor, dass im Ausschuss Einigkeit darüber bestand, künftig ein Lohnklassensystem mit Einheitslöhnen für jede Klasse einzuführen.[3] Die konkrete Beratung über die Abgrenzung der Klassen führte allerdings zu keinem abschließenden Ergebnis.[3] Die ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene Bedürftigkeitsprüfung lehnten die Mitglieder ab.[3] Dagegen beschloss der Ausschuss, eine Kurzarbeiterunterstützung einzuführen.[3] Diese Maßnahmen sind an strenge Bedingungen geknüpft: Der Anspruch auf Unterstützung soll entfallen, falls ein Arbeitsloser zum zweiten Mal ohne berechtigten Grund eine ihm zugewiesene Arbeit ablehnt oder sich weigert, an einer Berufsumschulung oder Fortbildung teilzunehmen.[3]