Das preußische Ministerium des Innern hat eine umfassende Neuregelung der Polizeistunde in den Gast- und Schankwirtschaften des Freistaates verfügt.[1] Wie das Berliner Tageblatt mitteilt, richtete Innenminister Grzesinski einen entsprechenden Runderlass an die Ober- und Regierungspräsidenten sowie an den Berliner Polizeipräsidenten.[2] Die neue Anordnung ändert die bisherige Verordnung über die Schankerlaubnis vom 20. Juni 1923 ab und hebt den früheren Erlass vom 25. März 1924 offiziell auf.[2]
Kernstück der Reform ist eine Staffelung der Schließzeiten nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Kommunen.[1] In Städten mit einer Bevölkerung von 100.000 bis 300.000 Einwohnern ist der Beginn der Polizeistunde künftig auf 1 Uhr morgens festgesetzt.[2] Für Metropolen mit mehr als 300.000 Bürgern verschiebt sich diese Grenze auf 2 Uhr morgens.[1] Eine Sonderstellung nimmt die Reichshauptstadt ein. In Berlin dürfen die Lokale fortan regulär bis 3 Uhr morgens geöffnet bleiben.[2]
Trotz dieser großzügigeren Bemessung der Öffnungszeiten bleibt den örtlichen Polizeibehörden ein gewisser Ermessensspielraum erhalten.[1] Laut der Sächsischen Staatszeitung sind die Dienststellen ermächtigt, bei einem nachgewiesenen Bedürfnis die Polizeistunde für einzelne Veranstaltungen oder aus besonderem Anlass auch vorübergehend allgemein zu verlängern.[1] Einer solchen allgemeinen Ausweitung sind jedoch enge administrative Grenzen gesetzt. Sie darf erst nach sorgfältiger Prüfung der tatsächlichen Bedürfnisfrage und nach zwingender Anhörung der zuständigen Fachorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen.[2]
Eine weitere Ausnahme sieht der Erlass für die Fremdenverkehrszentren vor.[1] Für anerkannte Kur- und Badeorte kann die Polizeistunde wegen des erhöhten Andrangs während der Sommer- und Wintersaison generell verlängert werden. Solche Sonderregelungen gelten mit Blick auf die Bedeutung des Fremdenverkehrs.[2]