Der parlamentarische Untersuchungsausschuss zur Aufklärung der Fememorde hat in seiner jüngsten Münchener Sitzung eine Geldstrafe von 300 Mark gegen den Zeugen Ernst Röhm verhängt.[1] Wie das Hamburger Echo meldet, weigerte sich Röhm standhaft, auf die ihm gestellten Fragen des Berichterstatters Dr. Levi zu antworten.[2] Dieser offene Eklat hat in der Öffentlichkeit und in juristischen Kreisen eine weitreichende Debatte über die grundsätzliche Strafbefugnis parlamentarischer Gremien ausgelöst.[1]
Auf Wunsch des Abgeordneten Troßmann von der Bayerischen Volkspartei hat das Reichsjustizministerium ein Gutachten zu dieser Angelegenheit erarbeitet.[1] Dem Vorwärts zufolge bestreitet das Ministerium darin dem Femeausschuss das Recht, solche Sanktionen zu verhängen.[1] Das Gutachten stützt sich auf die Auffassung, dass Artikel 34 der Reichsverfassung lediglich die sinngemäße Anwendung der Strafprozessordnung gestattet.[1] Die in den Paragrafen 177 und 178 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelte Befugnis zur Verhängung von Ordnungsstrafen stehe einem Untersuchungsausschuss — anders als einem ordentlichen Gericht — folglich nicht zu.[2] Bei Ungebühr oder Störungen seien die Ausschussvorsitzenden strikt auf die parlamentarische Ordnungsgewalt und das Hausrecht beschränkt.[1] Geld- und Haftstrafen sind in der Geschäftsordnung des Reichstags nicht vorgesehen und könnten auch nicht ohne ein formelles Gesetz eingeführt werden.[2]
Die sozialdemokratische Presse übt an dieser ministeriellen Auslegung scharfe Kritik. Das Hamburger Echo bemängelt, die Argumentation gehe von falschen Voraussetzungen aus.[2] Das Gutachten erwecke auch den Anschein, es sei in unmittelbarer Nähe des bayerischen Justizministers Dr. Gürtner verfasst worden.[2] Nach Angaben des Vorwärts beruhte die gegen Röhm verhängte Strafe nicht auf dem Gerichtsverfassungsgesetz wegen ungebührlichen Verhaltens, sondern stützte sich ausdrücklich auf Paragraf 70 der Strafprozessordnung, der die Zeugnisverweigerung ahndet.[1]
Der Untersuchungsausschuss müsse zur Erfüllung seines verfassungsmäßigen Auftrags das Recht besitzen, Zeugenaussagen zwingend einzufordern.[1] Ein Gremium, dem diese elementare Befugnis fehlt, droht zu einem „Spottgebilde für renegate Zeugen“ herabzusinken.[2] Sollte das Gutachten des Reichsjustizministeriums in die Praxis umgesetzt werden, wäre laut dem Vorwärts jeder Untersuchungsausschuss faktisch lahmgelegt.[1]
Unterdessen behält sich der Femeausschuss weitere Schritte vor. In einer der kommenden Sitzungen soll entschieden werden, ob auf Röhms Vernehmung nach Vollstreckung der Geldstrafe weiterhin Wert gelegt wird.[2] Verweigert Röhm jedoch abermals die Aussage, so sieht sich der Ausschuss nach eigenem Rechtsverständnis befugt, eine noch höhere Geldstrafe festzusetzen oder sogar eine Beugehaft von bis zu sechs Monaten zu verhängen.[1][2]