Die überraschende Veröffentlichung zahlreicher Bestimmungen aus dem Entwurf zu einem Ausführungsgesetz für den Artikel 48 der Reichsverfassung durch die Vossische Zeitung hat in der Reichshauptstadt erhebliche politische Wellen geschlagen.[1][2] Es handelt sich um jenen umstrittenen Diktaturartikel, der dem Reichspräsidenten in Zeiten schwerer Erschütterungen weitreichende Vollmachten einräumt.[1] Nachdem der Wortlaut in der breiten Öffentlichkeit bekannt geworden war, sah sich das Reichsinnenministerium rasch zu einer beschwichtigenden Erklärung genötigt. Wie das Berliner Tageblatt meldet, ließ das Ressort des Ministers Külz verlautbaren, dass es sich bei dem Text keineswegs um einen spruchreifen Entwurf, sondern lediglich um eine „Vorstudie“ handle, für die niemand die Verantwortung übernehme.[3] Nach einer weiteren Meldung des Wölffschen Telegrafenbüros, auf die sich der Vorwärts beruft, befänden sich die gesetzgeberischen Vorarbeiten erst im Vorstadium der Ressortbesprechungen; das Ministerium habe dafür lediglich einen „Referentenentwurf“ zur Verfügung gestellt.[4]
Dennoch lassen die bekannt gewordenen Details tiefe Blicke in die Ministerialbürokratie zu. Nach Angaben der Sächsischen Staatszeitung sieht der Entwurf vor, dass die vom Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 erlassenen Verordnungen als formelle Gesetze im Sinne der Reichsverfassung gelten.[2] Weigert sich der Präsident oder eine Landesregierung, eine solche Notmaßnahme auf Verlangen des Reichstags wieder aufzuheben, soll im Streitfall der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich entscheiden.[2] Genau dieser Passus stößt auf scharfe Ablehnung. Das Berliner Tageblatt bemängelt, dass eine Diktaturmaßnahme automatisch außer Kraft treten müsse, wenn der Reichstag ihre Aufhebung verlangt. Andernfalls würden die parlamentarischen Kontrollrechte völlig illusorisch gemacht.[3]
Die schwersten Bedenken ruft jedoch die eigentümliche Unterscheidung zwischen einem „bürgerlichen“ und einem „militärischen Ausnahmezustand“ hervor.[3] Ein militärischer Ausnahmezustand eröffnet die Möglichkeit, dass der Reichspräsident seine diktatorischen Befugnisse auf einen militärischen Befehlshaber überträgt. Diesem kann nach freiem Ermessen ein ziviler Beauftragter zur Seite gestellt werden.[1] Für die republikanische Linke ist das ein unhaltbarer Zustand, der an düstere Zeiten erinnert. Dem Vorwärts zufolge bedeutet diese Konstruktion tatsächlich eine Rückkehr zum Belagerungszustand der alten Militärmonarchie.[4] Nach Auffassung der Zeitung handelt es sich bei dem Ausführungsgesetz nicht um die Vorbereitung eines Krieges, sondern um die Sicherung der Republik im Frieden.[4] Auch die im Entwurf offengelassene Lücke, dass staatliche Eingriffe in das Eigentum künftig durch bloße Vereinbarungen zwischen dem Innenministerium und dem Reichswehrministerium geregelt werden sollen, wird als bedenkliches Zeichen für militärischen Einfluss gewertet.[4]
Dass diese Warnungen nicht unbegründet sind, belegt die jüngste Vergangenheit. Das Hamburger Echo erinnert an das von der preußischen Regierung aufgedeckte Komplott der Herren Hugenberg, Claß und Neumann.[1] Ihr Plan bestand genau darin, den Artikel 48 zur Errichtung einer 'legalen' Militärdiktatur auszunutzen, um einen offensichtlichen Verfassungsbruch, wie er noch beim Kapp-Putsch begangen wurde, möglichst zu vermeiden.[1] In liberalen Kreisen spottet man, dies sei eine rein deutsche Spezialität: der Putsch, der sich auf Paragrafen stützt und formalrechtlich legal erscheint.[3]
Von reaktionärer Seite wird nun erneut versucht, unter Hinweis auf angebliche kommunistische Erhebungen einen Ausnahmezustand herbeizuführen.[3] Zwar habe der Rote Frontkämpferbund in Breslau probeweise eine militärische Übung mit der nachgestellten Besetzung des dortigen Hauptpostamtes veranstaltet, doch zur Beseitigung solcher örtlicher Vorfälle genügt der einfache Gendarm.[3] Ein zentral verhängter Ausnahmezustand richtet sich in Wahrheit nicht gegen die Kommunisten, sondern gezielt gegen die Republik selbst.[3]
Die Verfassungstreuen sind sich darüber einig, dass der Artikel 48 in den vergangenen Jahren zu gesetzgeberischen Zwecken stark missbraucht wurde. Über einhundert Verordnungen stützen sich auf diese Notbestimmung, darunter sachfremde Materien wie die Festsetzung einer Ausreisegebühr von 600 Mark.[3][4] Die rasche Verabschiedung eines klaren Ausführungsgesetzes zur Verhinderung solcher Übergriffe gilt im Reichstag als zwingend geboten.[3] Die Sozialdemokratie hat jedoch bereits erklärt, ihre gesamte Kraft darauf zu verwenden, den nun vorliegenden ministeriellen Entwurf vollständig zu Fall zu bringen.[1]